Das neue ElWG in Kürze: Was ändert sich zum 1. Oktober 2026?

Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) löst das bisherige ElWOG 2010 sowie Teile des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) ab und ordnet den österreichischen Strommarkt in weiten Teilen neu. Formell kundgemacht wurde das Gesetz bereits im Dezember 2025, die für PV-Besitzer relevanten operativen Neuerungen – allen voran der Peer-to-Peer-Stromhandel und die erweiterten Regeln für Energiegemeinschaften – treten aber gestaffelt in Kraft.

Kurz erklärt: Bis 1. Oktober 2026 gelten die bisherigen Regeln nach EAG und ElWOG unverändert weiter. Bestehende Energiegemeinschaften, GEA und Einspeiseverträge laufen normal weiter – es besteht kein akuter Handlungsbedarf.

Neu am ElWG ist vor allem, dass die gemeinsame Nutzung von Strom nicht länger zwingend eine Energiegemeinschaft mit eigener Rechtsform voraussetzt. Das Gesetz führt den Begriff der „aktiven Kunden" ein – Endkund:innen mit erweiterten Rechten, selbst erzeugten Strom zu speichern, zu verbrauchen, zu vermarkten und eben auch direkt an andere zu verkaufen.

Was ist Peer-to-Peer-Stromhandel (P2P)?

Nach § 6 Abs 1 Z 124 ElWG ist ein P2P-Vertrag der Verkauf oder die unentgeltliche Weitergabe von Strom aus erneuerbaren Energien zwischen aktiven Kund:innen auf Basis vorab vereinbarter Bedingungen, mit automatisierter Abrechnung – entweder direkt oder indirekt über einen Vermittler (Aggregator).

Der entscheidende Unterschied zu Energiegemeinschaften: Für einen P2P-Vertrag ist keine eigene Rechtsform nötig. Es handelt sich um eine rein zivilrechtliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien – vergleichbar mit einem normalen Kaufvertrag, nur eben automatisiert über Smart-Meter-Daten abgerechnet.

TeilnehmerkreisDetails
PrivatpersonenUneingeschränkt teilnahmeberechtigt als „aktive Kunden"
Unternehmen jeder GrößeTeilnahmeberechtigt, inkl. Gewinnerzielungsabsicht
GemeindenKönnen sowohl als Anbieter als auch als Abnehmer auftreten
Große UnternehmenTeilnahme begrenzt auf max. 6 MW Erzeugungsleistung je Zählpunkt; bei Überschreitung nur anteilige Teilnahme über einen reduzierten Teilnahmefaktor
Wichtig für PV-Besitzer: Anders als bei klassischen Energiegemeinschaften ist beim P2P-Modell eine Gewinnerzielungsabsicht ausdrücklich erlaubt. Sie können Ihren Überschussstrom künftig zu einem frei verhandelten Preis an einzelne Abnehmer verkaufen – nicht nur zum OeMAG-Einspeisetarif.

P2P, GEA, EEG, BEG – die vier Modelle im Vergleich

Mit dem ElWG gibt es nun vier verschiedene Wege, Solarstrom gemeinsam zu nutzen. Sie unterscheiden sich deutlich in Aufwand, Reichweite und Netzentgelt-Vorteil:

Modell Struktur Reichweite Netzentgelt-Vorteil
P2P-Vertrag Rein vertraglich, keine Rechtsform Bilateral oder Gruppe (1:1, 1:n, n:n) Erst ab 1.1.2027, gestaffelt nach Nähezone
GEA (Gemeinschaftliche Erzeugeranlage) Formlos, hinter einem Hausanschluss Ein Gebäude / ein Netzanschlusspunkt Bis zu 100 % Wegfall (internes Netting)
EEG (Erneuerbare-Energiegemeinschaft) Eigene Rechtsform (Verein, Genossenschaft o. Ä.) Lokal / regional, netzbetreiberübergreifend möglich Ca. 57 % (lokal) bzw. 28 % (regional) Reduktion
BEG (Bürgerenergiegemeinschaft) Eigene Rechtsform, österreichweit Ganz Österreich, mehrere Netzbetreiber-Gebiete Je nach Nähezone, Details noch nicht final geregelt

Für PV-Besitzer, die schlicht ihren Überschuss an einen bestimmten Nachbarn oder ein bestimmtes Unternehmen verkaufen wollen – ohne Verein, ohne Mitgliederverwaltung – ist P2P damit die administrativ einfachste Variante. Wer hingegen möglichst viel Netzentgelt sparen will und mehrere Teilnehmer koordinieren möchte, fährt mit EEG oder GEA nach wie vor besser. Details zur GEA finden Sie in unserem Artikel Gemeinschaftliche Erzeugeranlage (GEA) Österreich 2026.

Wie funktioniert die technische Abwicklung?

Technisch baut P2P auf der gleichen Infrastruktur auf, die sich bei GEA und Energiegemeinschaften bereits bewährt hat:

Smart Meter & Zuordnung

Alle beteiligten Zählpunkte benötigen ein funktionsfähiges intelligentes Messgerät. Erzeugung und Verbrauch werden in Viertelstundenintervallen erfasst und nach dem vertraglich vereinbarten Schlüssel dynamisch einander zugeordnet.

Keine Lieferverpflichtung

Ein P2P-Vertrag verpflichtet nicht zur durchgehenden Belieferung. Wird zu einem Zeitpunkt kein oder zu wenig Strom erzeugt, bezieht der Abnehmer die Differenz ganz normal über seinen regulären Stromlieferanten. Überschüsse, die über den P2P-Vertrag hinausgehen, werden vom Erzeuger weiterhin selbstständig vermarktet – etwa über den bestehenden Einspeisevertrag.

Direkt oder über Aggregator

Ein P2P-Vertrag kann direkt zwischen zwei Parteien (1:1) geschlossen werden, aber auch als 1:n-Modell (ein Erzeuger, mehrere Abnehmer) oder n:n-Modell (mehrere Erzeuger, mehrere Abnehmer) – Letzteres meist über einen Aggregator als technischen Vermittler, der die Abrechnung für die gesamte Gruppe übernimmt.

Zu klären vor Vertragsabschluss: Haftung bei Zählerungenauigkeiten, Informationspflichten bei Datenänderungen sowie Kündigungsfristen (für Haushalte und Kleinunternehmen gesetzlich mindestens zwei Wochen) sollten im P2P-Vertrag klar geregelt sein. Für die gängigsten Konstellationen (1:1/1:n und n:n) gibt es bereits Mustervertrags-Vorlagen.

Netzentgelte & Kosten: Was wird günstiger – und wann?

Der wirtschaftliche Vorteil von P2P steht und fällt mit den Netzentgelten. Hier ist Geduld gefragt:

ZeitraumNetzentgelt bei P2P-Handel
1.10.2026 – 31.12.2026Volles Standard-Netzentgelt, da die Verordnung für reduzierte Tarife noch aussteht
Ab 1.1.2027Reduzierte Entgelte je nach Nähezone (Hauptleitung, Standort, lokal, regional) – Details regelt eine eigene Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO)

Für Erzeugungsanlagen bis 20 kW bleibt es beim bestehenden Grundsatz: Sie sind von bestimmten Netzinfrastrukturbeiträgen ausgenommen. Größere Anlagen zahlen ab 2027 einen Beitrag von rund 0,05 Cent/kWh.

Zeitplan zur Umsetzung: Was gilt wann?

DatumWas passiert
Bis 30.9.2026Bisherige Regeln nach EAG/ElWOG gelten unverändert weiter
1.10.2026ElWG-Bestimmungen zu P2P und gemeinsamer Energienutzung treten in Kraft
5.10.2026Technische Umsetzung startet – zunächst nur für Zählpunkte innerhalb eines einzigen Netzbetreiber-Gebiets
1.1.2027Neue Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-VO) tritt in Kraft, reduzierte Netzentgelte werden möglich
Voraussichtlich ab ca. April 2027Netzbetreiberübergreifende bzw. österreichweite Umsetzung wird erwartet
Praktisch bedeutet das: Wer in den ersten Monaten nach dem 1.10.2026 einen P2P-Vertrag abschließen möchte, sollte seinen Vertragspartner in unmittelbarer Nähe suchen – idealerweise im Gebiet desselben Netzbetreibers – und einkalkulieren, dass die Netzentgelt-Vorteile erst ab Jahresbeginn 2027 greifen.

Was bedeutet das konkret für PV-Anlagenbesitzer?

Bisher hatten PV-Besitzer in Österreich im Wesentlichen zwei Optionen für nicht selbst verbrauchten Strom: Einspeisung zum OeMAG-Marktpreis (meist 7–9 Cent/kWh, siehe unser Artikel Einspeisetarif Österreich 2026) oder Beitritt zu einer Energiegemeinschaft. Mit P2P kommt eine dritte, unkompliziertere Option hinzu: der direkte Verkauf an eine selbst gewählte Person oder ein Unternehmen.

SzenarioPreis pro kWhAnmerkung
OeMAG-Einspeisetarifca. 7–9 CentFix, unabhängig vom Verhandlungsgeschick
P2P-Verkauf an Nachbarn (Modellrechnung)ca. 12–18 CentFrei verhandelbar, netzentgeltpflichtig bis Ende 2026, danach ggf. reduziert
Strombezug vom Lieferanten (Vergleich)ca. 25–35 CentFür den Abnehmer weiterhin günstiger als der volle Lieferantentarif

Diese Beispielwerte sind eine Modellrechnung zur Orientierung, keine Tarifgarantie – der tatsächliche P2P-Preis wird frei zwischen den Vertragsparteien verhandelt und hängt stark von Nähezone, Netzentgelt-Status und individueller Verhandlung ab. Wirtschaftlich attraktiv wird P2P vor allem dort, wo beide Seiten von einem Preis profitieren, der über dem Einspeisetarif, aber unter dem regulären Lieferantenpreis liegt.

P2P-Verträge: Was muss inhaltlich geregelt sein?

Für die häufigsten Konstellationen gibt es bereits vorbereitete Mustervertrags-Strukturen:

  • 1:1 / 1:n-Modell: Ein Erzeuger beliefert einen oder mehrere Abnehmer direkt.
  • n:n-Modell: Mehrere Erzeuger und mehrere Abnehmer, meist über einen Aggregator koordiniert.

Wesentliche Vertragsbestandteile sind die dynamische Zuteilungsformel (wie wird Erzeugung auf mehrere Abnehmer aufgeteilt), Informationspflichten bei Änderungen der Zählpunktdaten, Haftungsausschlüsse bei Messungenauigkeiten sowie die Kündigungsfrist – für Haushalte und Kleinunternehmen gesetzlich mindestens zwei Wochen.

Einschränkungen für große Unternehmen

Das ElWG soll in erster Linie Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen sowie Gemeinden stärken. Für große Unternehmen gelten daher Grenzen:

ModellEinschränkung für Großunternehmen
P2PMax. 6 MW Erzeugungsleistung je Zählpunkt, darüber nur anteilige Teilnahme
BEGDürfen nicht die Kontrolle über die Gemeinschaft ausüben
EEGVon einer kontrollierenden Beteiligung grundsätzlich ausgeschlossen

Als „groß" gilt dabei ein Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden oder mehr als 50 Mio. € Jahresumsatz oder mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme.

Was passiert mit bestehenden Energiegemeinschaften?

Wer bereits eine Energiegemeinschaft oder GEA betreibt, muss nicht sofort handeln. Bis zum 1. Oktober 2026 gelten die bisherigen Regeln nach EAG und ElWOG unverändert weiter, bestehende registrierte Energiegemeinschaften laufen ohne verpflichtende Neugründung weiter. Es empfiehlt sich aber, die eigene Struktur und Vereinbarung rechtzeitig mit den neuen ElWG-Vorgaben abzugleichen – insbesondere, wenn zusätzliche Teilnehmer aufgenommen oder das Modell erweitert werden soll. Mehr zur GEA-spezifischen Umsetzung in unserem Artikel Gemeinschaftliche Erzeugeranlage (GEA) Österreich 2026.

Steuerliche Behandlung: Was ist bekannt, was ist offen?

Da P2P-Stromhandel ein völlig neues Modell ist, gibt es dazu noch keine gefestigte Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung. Für Privatpersonen mit PV-Anlagen bis 25 kWp Engpassleistung dürfte sich die Behandlung von Verkaufserlösen grundsätzlich an denselben Prinzipien orientieren, die auch für Einspeisevergütungen gelten (§ 3 Abs. 1 Z 39 EStG, siehe unser Artikel Photovoltaik und Steuer Österreich 2026). Da P2P-Erlöse aber frei verhandelt und nicht wie eine klassische Einspeisevergütung pauschal geregelt sind, ist diese Einordnung noch nicht abschließend geklärt.

Unsere Empfehlung: Wer regelmäßig größere Mengen Strom per P2P verkaufen möchte, sollte dies vorab mit einem Steuerberater abklären – insbesondere die Frage, ob und ab welcher Verkaufsmenge Umsatzsteuerpflicht oder eine gewerbliche Einstufung entstehen kann. Diese Seite ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Offene Punkte: Was ist zum Redaktionsschluss noch nicht final geregelt?

Bei einem derart neuen Gesetz sind naturgemäß noch nicht alle Details ausverhandelt. Zum Stand September 2026 offen bzw. noch ausständig:

  • Die genauen Prozentsätze der Netzentgelt-Reduktion für P2P nach Nähezone (regelt die SNE-VO, in Kraft ab 1.1.2027).
  • Der exakte Zeitpunkt der netzbetreiberübergreifenden Umsetzung (aktuell für ca. April 2027 avisiert, kann sich verschieben).
  • Die steuerliche Einordnung von P2P-Verkaufserlösen in der Verwaltungspraxis.
  • Details zur Netzentgelt-Reduktion für Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) im Vergleich zu EEG.

Häufige Fragen zum P2P-Stromhandel

Ab wann kann ich tatsächlich Strom per P2P verkaufen oder kaufen?

Rechtlich ist P2P-Stromhandel ab 1. Oktober 2026 möglich, praktisch zunächst nur innerhalb des Gebiets eines einzigen Netzbetreibers (ab 5. Oktober 2026). Die Ausweitung über mehrere Netzbetreiber hinweg wird laut aktuellem Stand erst ab ca. April 2027 erwartet. Reduzierte Netzentgelte gibt es zudem frühestens ab 1. Januar 2027 – bis dahin gelten die vollen Standardtarife.

Muss ich für P2P-Stromhandel eine eigene Rechtsform gründen?

Nein. Im Gegensatz zur Erneuerbaren-Energiegemeinschaft (EEG) oder Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) ist für einen P2P-Vertrag keine eigene Rechtsform wie Verein oder Genossenschaft nötig. Es handelt sich um eine reine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den beteiligten aktiven Kund:innen.

Darf ich mit P2P-Stromhandel Gewinn machen?

Ja. Anders als bei Energiegemeinschaften, die traditionell auf gemeinschaftlichen Nutzen statt auf Gewinn ausgerichtet sind, ist beim P2P-Modell eine Gewinnerzielungsabsicht ausdrücklich zulässig.

Brauche ich für P2P-Stromhandel einen Smart Meter?

Ja, ein funktionsfähiges intelligentes Messgerät ist für alle beteiligten Zählpunkte Voraussetzung – ohne Smart Meter kann die viertelstündliche Zuordnung von Erzeugung und Verbrauch nicht automatisiert erfolgen.

Was passiert mit meiner bestehenden Energiegemeinschaft?

Bis 1. Oktober 2026 gelten die bisherigen Regeln nach EAG/ElWOG unverändert weiter. Bestehende, bereits registrierte Energiegemeinschaften müssen nicht neu gegründet werden, sollten ihre Struktur aber bis zum Stichtag mit den neuen Vorgaben des ElWG abgleichen.

Wie werden Erlöse aus P2P-Stromverkäufen steuerlich behandelt?

Hierzu gibt es noch keine gefestigte Verwaltungspraxis, da das Modell neu ist. Für Privatpersonen mit PV-Anlagen bis 25 kWp dürfte sich die Besteuerung an bestehenden Grundsätzen orientieren (siehe unser Artikel zu Photovoltaik und Steuer Österreich). Da P2P-Erlöse aber vertraglich frei verhandelt werden und keine klassische Einspeisevergütung sind, empfiehlt sich vor größeren Verkäufen Rücksprache mit einem Steuerberater.

Fazit: P2P als niederschwelliger Einstieg in den privaten Stromhandel

Das neue ElWG bringt mit dem P2P-Stromhandel ein Modell, das genau die Lücke schließt, die GEA und Energiegemeinschaften bisher offenließen: den einfachen, formlosen Verkauf von Solarstrom an eine einzelne, frei gewählte Person oder Firma – ohne Vereinsgründung, ohne Mitgliederverwaltung.

Wirtschaftlich lohnt sich P2P vor allem dort, wo Erzeuger und Abnehmer geografisch nah beieinander liegen und sich auf einen Preis zwischen Einspeisetarif und Lieferantenpreis einigen können. Der große Netzentgelt-Vorteil, der GEA und EEG so attraktiv macht, kommt bei P2P aber erst ab 1. Januar 2027 – und die österreichweite technische Umsetzung erst im Laufe des Jahres 2027.

Unsere Empfehlung: Beobachten Sie die Entwicklung, insbesondere die ausstehende Systemnutzungsentgelte-Verordnung, bevor Sie langfristige P2P-Verträge abschließen. Für alle, die schon heute PV-Überschuss möglichst wirtschaftlich nutzen wollen, bleiben GEA und Energiegemeinschaft vorerst die ausgereifteren Modelle.