Grundsatz: Einspeisung ist unternehmerische Tätigkeit
Sobald Sie Strom aus Ihrer PV-Anlage in das öffentliche Netz einspeisen und dafür eine Vergütung erhalten (z. B. über OeMAG), gelten Sie steuerrechtlich als Unternehmer. Das klingt bedrohlicher als es ist – für Privatpersonen mit kleinen Anlagen greift in den meisten Fällen eine Vereinfachungsregelung.
Umsatzsteuer: Die Kleinunternehmerregelung
In Österreich gilt für PV-Betreiber die Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG: Wer mit seiner unternehmerischen Tätigkeit (also auch Stromeinspeisung) einen Jahresumsatz von unter 55.000 € netto erzielt, ist von der Umsatzsteuer befreit.
Was das in der Praxis bedeutet:
- Keine Umsatzsteuer auf Einspeisevergütungen abführen
- Keine Umsatzsteuer-Voranmeldung erforderlich (außer Sie optieren zur Regelbesteuerung)
- Kein Vorsteuerabzug möglich – d. h. Sie können die Mehrwertsteuer auf die Anlage (20 %) nicht zurückfordern
Option zur Regelbesteuerung: Wann lohnt sie sich?
Wer sich für die Regelbesteuerung entscheidet (freiwillig möglich), kann die Vorsteuer auf den Kaufpreis der Anlage zurückfordern. Das sind bei einer 15 kWp Anlage um 18.000 € immerhin bis zu 3.000 € Mehrwertsteuer, die das Finanzamt erstattet.
Der Haken: Sie müssen dann 5 Jahre lang jährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichen und auf Einspeisevergütungen 20 % Umsatzsteuer abführen. Bei einer typischen Anlage übersteigen die Verwaltungskosten oft den Vorteil – außer bei sehr großen Anlagen (über 15 kWp) oder wenn ein Steuerberater ohnehin alle Abschlüsse macht.
| Regelung | Vorsteuer zurück? | USt abführen? | Verwaltungsaufwand |
|---|---|---|---|
| Kleinunternehmer (Standard) | Nein | Nein | Gering |
| Regelbesteuerung (Option) | Ja (20 %) | Ja (20 %) | Hoch (5 Jahre) |
Einkommensteuer: Die Pauschalierungsregelung
Für die Einkommensteuer gilt in Österreich seit 2022 eine besonders vorteilhafte Regelung: Einkünfte aus der Einspeisung von Strom aus PV-Anlagen bis zu einer Engpassleistung von 25 kWp je Anlage sind einkommensteuerfrei – sofern es sich um eine Privatperson handelt und die Anlage nicht im Betriebsvermögen ist (§ 3 Abs. 1 Z 39 EStG).
Was ist bei größeren Anlagen (über 25 kWp)?
Bei Anlagen mit mehr als 25 kWp Engpassleistung oder bei gewerblicher Nutzung gelten die regulären Einkommensteuerregeln. Die Einkünfte aus Stromeinspeisung sind dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Dabei können aber die Anschaffungskosten der Anlage abgeschrieben werden (Nutzungsdauer: üblicherweise 20 Jahre → 5 % pro Jahr), was die steuerliche Bemessungsgrundlage erheblich reduziert.
Zusammenfassung: Steuerpflichten für typische Privatanlagen
| Anlagengröße | Umsatzsteuer | Einkommensteuer | Aufwand |
|---|---|---|---|
| Bis 25 kWp (privat) | Befreit (Kleinunternehmer) | Befreit (§ 3 EStG) | Minimal |
| Über 25 kWp (privat) | Befreit (wenn < 55k€ Umsatz) | Steuerpflichtig | Erklärung nötig |
| Gewerblich (beliebig) | Regelbesteuerung empfohlen | Betrieblich | Steuerberater empfohlen |
Fazit: Für den typischen österreichischen Einfamilienhaus-Besitzer mit einer PV-Anlage unter 25 kWp ist die Steuersituation erfreulich einfach: keine Umsatzsteuer, keine Einkommensteuer auf Einspeisevergütungen. Der Verwaltungsaufwand ist minimal.
Elektrizitätsabgabe: Was gilt für Eigenverbrauch?
In Österreich wird auf bezogenen Netzstrom eine Elektrizitätsabgabe von 1,5 Cent/kWh erhoben. Für selbst erzeugten und selbst verbrauchten PV-Strom gilt eine wichtige Befreiung:
- Eigenverbrauch aus eigener PV-Anlage: Vollständig von der Elektrizitätsabgabe befreit (§ 2 Abs. 1 Z 3 ElAbgG). Das gilt für Strom, der direkt am Erzeugungs-/Verbrauchsstandort verwendet wird.
- Strom aus der Gemeinschaftlichen Erzeugeranlage (GEA): Unter bestimmten Bedingungen ebenfalls befreit.
- Bezug aus dem Netz: Unterliegt der Elektrizitätsabgabe – kein Unterschied zu regulärem Haushaltsstrom.
Die Befreiung von der Elektrizitägsabgabe ist ein weiterer steuerlicher Vorteil des Eigenverbrauchs – zusätzlich zur Einsparung des Netzstrombezugspreises.
Steuerliche Behandlung der Anlageninvestition
Für Privatpersonen ist die Investition in eine PV-Anlage keine abzugsfähige Ausgabe im Rahmen der Einkommensteuer (keine Sonderausgaben, kein Werbungskostenabzug). Die Anlage wird als privates Gut angeschafft.
Für Unternehmen und betrieblich nutzende Personen hingegen ist die PV-Anlage als Betriebsmittel absetzbar:
- Regelabschreibung: Lineare Abschreibung über 20 Jahre (5 % pro Jahr)
- Beschleunigte Abschreibung: Im ersten Jahr kann bis zu 30 % des Anschaffungswertes sofort abgesetzt werden (Investitionsfreibetrag IFB für ökologische Investitionen)
- Investitionsfreibetrag (IFB): Seit 2023 können Unternehmen 15 % (bei ökologischen Gütern wie PV: 15 %) als IFB geltend machen – zusätzlich zur laufenden Abschreibung
- Vorsteuerabzug: 20 % MwSt. auf die Anlage, wenn Sie zur Regelbesteuerung optiert haben
Sonderfall: PV-Anlage im Wohnungseigentum und Mietwohnungen
Steuerlich ergeben sich bei vermieteten Immobilien mit PV-Anlage Besonderheiten:
- Vermieter installiert PV für Mieter: Die PV-Anlage ist Betriebsvermögen des Vermieters, Strom-Erlöse sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und grundsätzlich steuerpflichtig. Die Anlage ist absetzbar.
- Gemeinschaftliche Erzeugeranlage im Wohnhaus: Die Energiegemeinschaft hat eine eigene Rechtspersona. Erträge der Gemeinschaft werden je nach Rechtsform (Verein, Genossenschaft, GmbH) unterschiedlich besteuert. Für Mitglieder als Privatpersonen gilt ggf. die EStG-Befreiung.
- Selbstnutzung im Mietobjekt: Wenn der Vermieter selbst in einer Einheit des Mietobjekts wohnt und PV-Strom nutzt, ist der Eigenverbrauchsanteil steuerfrei, der vermietungsanteilige Teil steuerlich zu behandeln.
Dokumentation und Aufzeichnungspflichten
Auch wenn die Steuerlast für Privatbetreiber minimal ist, empfehlen sich folgende Aufzeichnungen:
- Kaufrechnung der Anlage (inkl. Lieferant, Datum, Kosten) – dauerhaft aufbewahren
- OeMAG-Abrechnungen über Einspeisemengen und -vergütungen (mindestens 7 Jahre aufbewahren)
- Jahresertragsnachweise aus dem Monitoring (Wechselrichter-App, Fronius Solar.web, SMA SunnyPortal)
- Netzbezug und Einspeisung aus den Smart Meter-Daten des Netzbetreibers
Bei einer steuerlichen Prüfung oder Rückfrage des Finanzamts können Sie mit diesen Unterlagen alle relevanten Kennzahlen lückenlos nachweisen.
Häufige Fragen zur PV-Besteuerung in Österreich
Muss ich die Einspeisevergütung in meiner Steuererklärung angeben?
Für Privatpersonen mit PV-Anlagen bis 25 kWp gilt seit 2022: Einspeisevergütungen bis 12.500 €/Jahr sind einkommensteuerfrei (§ 3 Abs. 1 Z 39 EStG). Das betrifft so gut wie alle Privathaushalte – kein Haushalt mit einer typischen 10-kWp-Anlage überschreitet diesen Betrag. Eine Angabe in der Steuererklärung ist trotzdem ratsam, wenn Sie ein Arbeitnehmerveranlagungsformular einreichen, da das Finanzamt die Daten ohnehin von der OeMAG erhält.
Fällt für den selbst verbrauchten PV-Strom Steuer an?
Nein. Der selbst erzeugte und selbst verbrauchte Solarstrom ist steuerlich irrelevant – er gilt als Eigenverbrauch im privaten Bereich. Es gibt keine Verbrauchsteuer, keine Umsatzsteuer und keine Einkommensteuer auf den Eigenverbrauch. Lediglich bei gewerblicher Nutzung der PV-Anlage – also wenn Sie Strom überwiegend an Dritte verkaufen – ändert sich die Beurteilung.
Was gilt steuerlich für gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen (Energiegemeinschaften)?
Energiegemeinschaften nach dem EAG (Erneuerbare-Ausbau-Gesetz) haben eine eigene Rechtspersona. Einkommen aus dem Betrieb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft können steuerpflichtig sein. Für Mitglieder als natürliche Personen gilt jedoch häufig die Befreiung gemäß § 3 EStG, sofern die Einnahmen den Freibetrag nicht übersteigen. Für konkrete Energiegemeinschaftsfälle empfiehlt sich eine steuerliche Beratung.