Rechtslage für Mieter: Was erlaubt das Mietrechtsgesetz?

Mieter in Österreich können nicht einfach eine PV-Anlage auf dem Dach des Mietgebäudes installieren – das Dach gehört nicht zur Mietwohnung. §9 MRG erlaubt Änderungen innerhalb der Wohnung, sofern kein sachfremder Widerspruch des Vermieters besteht. Für Anlagen auf dem Dach oder an der Fassade ist die Zustimmung des Vermieters bzw. der Eigentümergemeinschaft zwingend erforderlich.

Viele Vermieter sind einer PV-Anlage gegenüber aufgeschlossen, wenn der Mieter die Kosten trägt, eine Rückbauverpflichtung übernimmt und einen zertifizierten Fachbetrieb beauftragt. Langfristig profitiert der Vermieter von der Wertsteigerung der Immobilie.

Wohnungseigentum (WEG): Die entscheidende Rechtslage

In Österreich gibt es über 1 Million Wohnungen im Wohnungseigentum. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002) wurde in den letzten Jahren mehrfach zugunsten erneuerbarer Energien angepasst.

WEG §16: Änderungen und Zustimmung

SituationRechtliche GrundlageVoraussetzung
PV auf eigenem Balkon/TerrasseWEG §16 Abs. 2Keine Zustimmung nötig, wenn keine Beeinträchtigung anderer
PV auf allgemeinen Teilen (Dach, Fassade)WEG §16 Abs. 2 Z 2Mehrheitsbeschluss (mehr als 50 % der Miteigentumsanteile)
Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA)ElWOG 2010 §16c + WEGMehrheitsbeschluss + Netzbetreiber-Anmeldung
Balkonkraftwerk bis 800 WElWOG + OVE-RegelwerkIn der Regel keine Zustimmung nötig
Tipp: Eigentümerversammlung nutzen
Bringen Sie das Thema PV bei der nächsten Eigentümerversammlung auf die Tagesordnung. Bereiten Sie einen konkreten Vorschlag mit Angebot eines Fachbetriebs vor – das erhöht die Zustimmungsbereitschaft erheblich. Seit der WEG-Novelle 2022 kann kein einzelner Eigentümer ein Mehrheitsprojekt mehr allein blockieren.

Gemeinschaftliche Erzeugungsanlage (GEA): Lösung für Mehrfamilienhäuser

Eine GEA nach ElWOG 2010 §16c ermöglicht es mehreren Wohnungseigentümern, gemeinsam eine PV-Anlage zu betreiben und den Strom untereinander aufzuteilen. Vorteile:

  • Kein eigenes Dach nötig – Gemeinschaftsanlage auf dem Hausdach
  • Günstiger als individuelle Lösungen durch gemeinsame Investition
  • Förderfähig über OeMAG (Investitionszuschuss für Gemeinschaftsanlagen)
  • Möglichkeit zur Erweiterung um Batteriespeicher

Denkmalschutz: Wenn das Bundesdenkmalamt mitredet

Österreich hat rund 37.000 unter Denkmalschutz stehende Objekte. Eine PV-Anlage an oder auf einem Denkmal ist möglich – aber an strenge Auflagen geknüpft. Nach dem Denkmalschutzgesetz (DMSG) ist jede Maßnahme, die das äußere Erscheinungsbild beeinflusst, genehmigungspflichtig.

Genehmigungsverfahren beim BDA

SchrittTätigkeitHinweis
1Voranfrage beim zuständigen BDA-LandesreferatKlärung der Machbarkeit, keine Kosten
2Einreichung: Fotos, Lageplan, Produktdatenblatt der ModuleSchwarze oder anthrazitfarbene Module bevorzugt
3Prüfung durch BDA-SachverständigeBearbeitungszeit: 4–12 Wochen
4Bescheid mit Auflagen oder AblehnungAuflagen: z. B. bestimmte Modulfarbe, flache Neigung
5Baubehörde informieren (parallel)Landesrechtliche Baubewilligung bleibt erforderlich

Das BDA genehmigt PV-Anlagen bei Denkmälern häufiger als viele erwarten, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: vollständige Reversibilität, schwarze monokristalline Module ohne silberne Rahmen, Platzierung auf nicht straßenseitig sichtbaren Dachflächen und bei Bedarf Indach-Systeme statt Aufdach-Montage.

Förderung trotz Denkmalschutz: Der OeMAG-Investitionszuschuss kann auch bei denkmalgeschützten Gebäuden beantragt werden – vorausgesetzt, die BDA-Genehmigung liegt vor. Das BDA selbst fördert im Rahmen des Denkmalschutzprogramms auch energetische Sanierungen.

Das Balkonkraftwerk: Die einfachste Lösung für Mieter

Für Mieter ohne Dachzugang ist das Balkonkraftwerk (Steckersolaranlage, Mini-PV) die pragmatischste Lösung. In Österreich gelten seit 2024 folgende Rahmenbedingungen:

ParameterRegelung in Österreich
Maximale Wechselrichterleistung800 W (Wechselrichterausgang)
StromanschlussHaushaltssteckdose (Schuko) zulässig bis 800 W
AnmeldepflichtMeldung beim Netzbetreiber empfohlen (formlos)
ZählertauschRückwärtslaufende Zähler müssen ersetzt werden
Zustimmung Vermieter/WEGBei Balkoneigennutzfläche oft nicht nötig

Mit 2 Modulen à 400 Wp können Sie je nach Ausrichtung und Standort folgende Jahreserträge erzielen: Südausrichtung 30° ca. 700–900 kWh/Jahr, Ost/West ca. 500–650 kWh/Jahr, senkrechte Montage an der Brüstung ca. 400–550 kWh/Jahr. Bei einem Strompreis von 0,28 €/kWh entspricht das einer jährlichen Ersparnis von 110–250 €. Die Amortisationszeit liegt bei 3–5 Jahren.

Wichtig beim Balkonkraftwerk: Prüfen Sie, ob Ihr Stromzähler rückwärts laufen kann. Falls ja, sind Sie zum Zählertausch verpflichtet – der Netzbetreiber führt diesen kostenlos durch. Neuere Smart Meter sperren die Rückwärtsdrehung automatisch.

Energiegemeinschaften: Alternative für Stadtbewohner

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) 2021 hat Erneuerbaren-Energiegemeinschaften (EEG) rechtlich ermöglicht. Für Stadtbewohner ohne eigenes Dach bietet das eine attraktive Alternative: Beteiligung an einer PV-Anlage in der Nachbarschaft, virtueller Stromanteil wird über das öffentliche Netz gutgeschrieben, günstigere Netzentgelte bei Nutzung innerhalb der Gemeinschaft.

Checkliste: Was tun in welcher Situation?

SituationBeste OptionNächster Schritt
Mieter mit BalkonBalkonkraftwerk 800 WAnschaffung + Meldung beim Netzbetreiber
Mieter ohne BalkonEnergiegemeinschaftLokale EEG suchen / kontaktieren
Wohnungseigentümer (WEG)GEA oder eigene DachflächeEigentümerversammlung einberufen
Denkmalgeschütztes GebäudeVoranfrage BDA, dann Aufdach-PVBDA-Landesreferat kontaktieren
Eigentümer Einfamilienhaus (kein Denkmal)Klassische Aufdach-PV-AnlagePV-Rechner nutzen, Angebote einholen

Fazit

Weder Mietverhältnis noch Denkmalschutz bedeuten automatisch das Aus für die eigene Solarstromproduktion. Die österreichische Gesetzeslage bietet konkrete Wege – vom unkomplizierten Balkonkraftwerk über die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage bis zum BDA-genehmigten Aufdachsystem. Der entscheidende erste Schritt ist immer das Gespräch: mit dem Vermieter, der Eigentümergemeinschaft oder dem BDA.